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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Westfalen, Beschluss vom 26.10.2015 - VK 2-27/15
1. Eine zum zwingenden Ausschluss des Angebots führende unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn das Angebot von den in diesen Unterlagen genannten Vorgaben abweicht, also immer dann, wenn ein Bieter etwas anderes anbietet als vom öffentlichen Auftraggeber nachgefragt, so dass sich Angebot und Nachfrage nicht decken.
2. Ein Logistikkonzept und ein Rahmenterminplan sind bindende Vorgaben für die Ablaufplanung. Die vom Bieter zu erstellende Ablaufplanung hat sich im Rahmen dieser Vorgaben zu bewegen und steht nicht zu seiner Disposition.
3. Sind nicht nur die Einzelvertragstermine, sondern auch der zeitgleiche Einsatz in allen Rückbaugebieten sicher zu stellen, steht dieser Vorgabe ein vorgesehener sukzessiver Einsatz entgegen.
4. Bei der Überprüfung von Referenzen ist der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, durch eigene Ermittlungen die Einschätzungen der anderen Auftraggeber auf ihren objektiven Gehalt hin zu überprüfen oder vor Verwertung der Informationen sogar eine gerichtliche Klärung der Bemängelungen, die ein früherer Auftraggeber erhebt, abzuwarten. Schon der Umstand, dass ein als Referenz angegebener Auftraggeber aus bestimmten Gründen unzufrieden ist und dass seine Zusammenarbeit mit dem Unternehmen zu einem Gerichtsverfahren geführt hat, darf der zu treffenden Prognoseentscheidung zugrunde gelegt werden.