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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 0291; IMRRS 2016, 0170
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Wohnungseigentum und Teileigentum
Jahresabrechnung muss Höhe der Rücklagen und Kontostände enthalten!
AG Erfurt, Urteil vom 07.07.2015 - 2 C 12/13
Grundsätzlich muss die Jahresabrechnung eine geordnete übersichtliche inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten. Neben der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben muss die Jahresabrechnung auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen und die Kontostände auf den Gemeinschaftskonten am Anfang und Ende des Abrechnungszeitraumes enthalten.
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