Urteilssuche
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
BFH, Beschluss vom 15.07.2015 - II R 11/14
1. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 ZVG hat der Ersteher, soweit ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Recht nicht besteht, außer dem Bargebot auch einen Betrag zu zahlen, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht. Dieser soll gemäß § 51 Abs. 2 ZVG vom Vollstreckungsgericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden. Durch diesen Zuzahlungsbetrag wird der Wert des bestehen - bleibenden Rechts für das Zwangsversteigerungsverfahren festgelegt. Er ist deshalb auch für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer maßgebend.
2. Der Wert der Gegenleistung iSd § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG wird nicht dadurch beeinflusst, dass das bestehenbleibende Recht demjenigen zusteht, der das Grundstück ersteigert (vgl. BFHE 143, 158; BFH/NV 2001, 482).
Volltext