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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.12.2015 - 1 LA 184/14
1. Ein Widerspruch baulicher Anlagen zum öffentlichen Baurecht ist nicht erst dann im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO zu besorgen, wenn die fehlende Standsicherheit eines Gebäudes erwiesen ist, sondern bereits dann, wenn hinreichende Indizien für ihren Wegfall sprechen.*)
2. Unbeschadet des § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann die Bauaufsichtsbehörde bei Vorliegen der o.g. Voraussetzung vor einer Ermittlung auf eigene Kosten absehen und als Gefahrenabwehrmaßnahme (im weiteren Sinne) gestützt auf § 79 NBauO verantwortlichen Personen aufgeben, zur Vorbereitung der eigentlichen Gefahrenabwehrmaßnahme (im engeren Sinne) den Umfang der bestehenden Gefahr zu ermitteln.*)
3. Zur Eignung eines rechnerischen Standsicherheitsnachweises für einen Altbau.*)
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