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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 - 21 U 182/14
1. Ein auf der Baustelle durch den Auftragnehmer eingesetzter Monteur ist regelmäßig von diesem nicht mit Vertretungsmacht, also mit der rechtlichen Befugnis ausgestattet ist, für den Werkunternehmer rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, durch den bestehende Verträge in Hinblick auf die hieraus bestehenden Rechte und Pflichte des Unternehmers geändert werden.*)
2. Ein unverhältnismäßiger Aufwand im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB ist dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Mängel, durch die die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt wird, regelmäßig führen dazu, dass eine Verweigerung der Nachbesserung unter Verweis auf die hohen Kosten unberechtigt ist. Für die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten bedarf es nicht der Erkenntnis, dass der Werkunternehmer diese nur mit besonderen Schwierigkeiten zu tragen in der Lage ist.*)
3. Die Gründe einer klageabweisenden Entscheidung erwachsen nicht in Rechtskraft. Ist eine Vergütungsklage rechtskräftig abgewiesen worden, schließt dies eine erneute Geltendmachung dieser Werklohnforderung durch den Auftragnehmer in einem nachfolgenden Verfahren, in dem der Besteller Mängelrechte einklagt, zum Beispiel durch Erhebung einer Widerklage oder durch Aufrechnung aus. Aus welchen rechtlichen Gründen bzw. Begründungselementen das mit der Werklohnklage befasste Gericht die Vergütungsklage des Auftragnehmers abgewiesen hat, ist für die nachfolgende Gewährsleistungsklage des Auftraggebers ohne Belang, da diese Elemente an der Rechtskraft nicht teilnehmen. Auch wenn die Werklohnklage letztlich deshalb abgewiesen worden war, weil das hiermit befasste Gericht Mängel der Werkleistung festgestellt hat, und hierauf gegründete Mängelrechte der Vergütungsforderung entgegenstehen, steht hierdurch nicht bereits rechtskräftig die Mangelhaftigkeit des Werkes für die Klage des Bestellers fest.*)
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