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IBRRS 2016, 0512
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Bauvertrag
Bauvertrag nach BGB: Werklohn wird auch ohne Rechnung fällig!
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2014 - 24 U 184/13
1. Nimmt der Auftraggeber das Werk körperlich entgegen, wird die Werklohnforderung des Auftragnehmers auch ohne Abnahme fällig, wenn die Parteien einvernehmlich auf eine Abnahme verzichtet haben.
2. Im BGB-Bauvertrag ist die Rechnungsstellung keine Fälligkeitsvoraussetzung.
3. Der Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung von Schadensersatz wegen Mängeln setzt eine Fristsetzung zur Nachbesserung voraus. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.
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