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IBRRS 2016, 0556
Mit Beitrag
Bauvertrag
Auch der öffentliche Auftraggeber ist an ein gemeinsames Aufmaß gebunden!
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.09.2013 - 6 U 187/12
1. Ein gemeinsames Aufmaß dient dazu, den Umfang der tatsächlich ausgeführten Leistungen festzustellen.
2. Bei einem einverständlichen Aufmaß handelt es sich um einen Vertrag des Inhalts, die Aufmaßfeststellungen als Rechtsgrundlage anzuerkennen. Es muss nicht zusätzlich eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden, dass das Aufmaß auch Bindungswirkung entfalten soll.
3. Auch der öffentliche Auftraggeber ist an ein gemeinsames Aufmaß gebunden.
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