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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 25.01.2016 - 7 U 2730/15
1. Um von einer Vertragspartei die Provision eines Maklervertrages verlangen zu können, muss klar sein, wer Vertragspartner des Maklervertrages geworden ist. Ein pauschaler Hinweis auf eine von mehreren durch den Verhandlungsführer vertretenen Gesellschaften reicht nicht aus, um eine Zahlungsverpflichtung zu begründen.
2. Allein das Erbringen von Dienstleistungen, die - sofern ein Maklervertrag abgeschlossen wurde - typischerweise von einem Makler erbracht werden, belegt nicht, dass ein Maklervertrag abgeschlossen wurde.
3. Die Rechtsfigur der Vertretung "für den, den es angeht" ist nur für Bargeschäfte des täglichen Lebens tauglich, nicht aber für Immobiliengeschäfte mit einem Volumen von annähernd 20 Mio. Euro und auch nicht für Maklergeschäfte mit einem Volumen von über 600.000 Euro.
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