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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 0668
Mit Beitrag
Bauvertrag
Minderungshöhe richtet sich nach den Netto-Mangelbeseitigungskosten!
OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2016 - 1 U 157/14
Werden zur Ermittlung der Minderung des Werklohns wegen eines Mangels des Bauwerks die Mangelbeseitigungskosten herangezogen, so kann zur Vermeidung einer Überkompensation nur der Nettobetrag berücksichtigt werden. Auch Nebenkosten wie die Kosten der Baustelleneinrichtung oder der Planung und Überwachung sind auszuscheiden.*)
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