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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013 - 21 U 125/12
Im Rahmen eines Bauträgervertrags kann der Erwerber einer (schlüsselfertig zu erstellenden) Wohnung oder eines Hauses bei Fehlen anderslautender vertraglicher Bestimmungen und sonstiger gegenteiliger Anhaltspunkte grundsätzlich davon ausgehen, dass vom Bauträger der Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, insbesondere diejenigen, hinsichtlich derer - wie bei der Wasser- und Abwasserversorgung - ein Anschluss- und Benutzungszwang nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften besteht, unmittelbar an dieses Netz vorgenommen wird und die Leitungen nicht noch über das Grundeigentum privater Nachbarn geführt werden (Abgrenzung zu OLG München, Urteil vom 17.05.2005 - 9 U 1777/03, NZBau 2006, 578 = IBRRS 2006, 4280, und OLG Koblenz, Urteil vom 26.02.2002 - 3 U 498/01, BauR 2003, 721 = IBR 2002, 547).*)
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