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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 0775; IMRRS 2016, 0493
Mit Beitrag
Prozessuales
Streitwert der Einberufung einer Eigentümerversammlung?
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.01.2016 - 2-13 T 152/15
1. Gemäß § 49a GKG ist der Streitwert auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen.
2. Geht es um die Frage der Einberufung einer Eigentümerversammlung kann als Gesamtinteresse allerdings nicht der Wert des mit dem Einberufungsverlangen begehrten Beschlusses angesetzt werden, sondern hiervon lediglich ein Bruchteil.
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