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IBRRS 2016, 0803; IMRRS 2016, 0514
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Wohnungseigentum
Digitaler Türspion übt unzulässigen Überwachungsdruck aus!
AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 03.09.2015 - 70 C 17/15
1. Wird Gemeinschaftseigentum ohne entsprechenden Beschluss der übrigen Wohnungseigentümer durch ein digitaler Türspion mit Kamerafunktion überwacht, so kann die Eigentümergemeinschaft von dem betreffenden Wohnungseigentümer die Beseitigung dieser Kameraanlage fordern.
2. Die Installation einer Videokamera ist von dem Gebrauchsrecht des Eigentümers nur dann erfasst, wenn die Kamera ausschließlich Bereiche aufnimmt, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zugehören. Allerdings kann gleichwohl in das allgemeine Persönlichkeitsrecht übriger Eigentümer eingegriffen werden, wenn durch die Videokamera ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut wird.
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