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IBRRS 2016, 0830; IMRRS 2016, 0529
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Prozessuales
Bauträgervertrag mit Streitpartei macht Richter nicht befangen!
LG Freiburg, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 OH 1/10
1. Für eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO muss aus Sicht einer vernünftigen Partei Anlass bestehen, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
2. Schließt der Richter mit einer Streitpartei einen Bauträgervertrag für eine Wohnung in einem anderen als dem streitgegenständlichen Objekt ab, liegt nicht zwangsläufig eine Besorgnis der Befangenheit des Richters vor.
3. Geschäftliche Kontakte des Richters zu einer Streitpartei begründen keine Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit, soweit zwischen dem Richter und der Streitpartei keine besonders engen oder wirtschaftlich bedeutenden Kontakte bestehen.
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