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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Urteil vom 26.02.2015 - 24 U 111/14
1. Die Werkleistung ist grundsätzlich erst bei der Abnahme fertig zu stellen und an den dann aktuellen Regeln der Technik zu messen. Daher sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme zugrunde zu legen. Werden nach der Abnahme noch Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich.
2. Der Auftraggeber kann die Abnahme nicht verweigern, wenn vorhandene Mängel nur unwesentlich sind. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn er an Bedeutung so weit zurücktritt, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten und deshalb nicht mehr auf den Vorteilen zu bestehen, die sich ihm vor vollzogener Abnahme bieten.
3. Vergleichen sich die Parteien eines Bauvertrags dahingehend, dass bestimmte Sanierungsarbeiten von einem Sachverständigen begleitet und abgenommen werden sollen, bindet die Abnahmeerklärung des Sachverständigen den Auftraggeber nur dann nicht, wenn sie offenkundig unbillig ist (hier verneint).
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