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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2013 - 5 U 196/12
1. Die (verjährungshemmende) Zustellung der Klageschrift wirkt auf den Tag der Einreichung zurück, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt ist.
2. Die Zustellung ist noch "demnächst", wenn sie innerhalb eines den Umständen nach angemessenen Zeitraums zwischen dem Ablauf der versäumten Frist und der (verspäteten) Zustellung erfolgt. Hierbei sind Verzögerungen von ein bis zwei Wochen noch als geringfügig und daher unschädlich anzusehen.
3. Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende Zeitraum wird nicht auf den Zeitraum angerechnet, der im Zusammenhang mit der Frage maßgeblich ist, ob die Zustellung einer Klage trotz einer von dem Kläger zu vertretenden Verzögerung noch "demnächst" erfolgt ist.
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