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IBRRS 2016, 0964
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Keine feuerbeständige (Fest-)Verglasung in äußeren Brandwänden!
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2015 - 2 L 154/14
1. Aus § 29 Abs. 9 (i.V.m. Abs. 11) BauO-SA ergibt sich im Umkehrschluss, dass in äußeren Brandwänden und in Außenwänden, die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauO-SA anstelle von Brandwänden zulässig sind, feuerbeständige (Fest-)Verglasungen grundsätzlich unzulässig sind.*)
2. Die Bauaufsichtsbehörde muss sich nicht darauf verweisen lassen, von ihrer Befugnis zur Anordnung baurechtmäßiger Zustände erst dann Gebrauch zu machen, wenn durch eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück die Gefahr des Übergreifens eines Brandes von einem Gebäude auf das andere begründet wird.*)
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