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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2016 - 10 S 1901/15
1. Bei einem dringenden bodenschutzrechtlichen Sanierungserfordernis ist eine schnelle und wirksame Gefahrenabwehr anzustreben. Wird in einem solchen Fall eine Gefahrenabwehrmaßnahme angeordnet, so kommt es für die Beurteilung deren Rechtmäßigkeit maßgeblich darauf an, ob die mit der Gefahrenabwehr betraute Behörde prognostisch im Zeitpunkt ihres Handelns vernünftiger Weise davon ausgehen konnte, dass durch die festgelegte Maßnahme ein wesentlicher Beitrag zur Gefahrenabwehr geleistet werden kann; dabei ist auch zu berücksichtigen, wem welche Aufgaben oder Pflichten rechtlich zugeschrieben sind.*)
2. Eine auf Grundlage der bodenschutzrechtlichen Generalklausel für eine Altlast gegenüber der sanierungspflichtigen Grundstückseigentümerin angeordnete Sicherungsmaßnahme kann auch dann zu den "notwendigen Maßnahmen" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zählen, wenn im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht mit letzter Gewissheit feststeht, ob sie ein taugliches und zumutbares Mittel ist, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen.*)
3. Stellt der angeordnete Rückbau einer auf einer Altlast angelegten Bike-Cross-Anlage prognostisch eine geeignete und zumutbare Maßnahme dar, um eine weitere Verbreitung von Schadstoffen langfristig zu verhindern, so kann von der sanierungspflichtigen Grundstückseigentümerin mit der gleichen Anordnung verlangt werden, vorab einen Standsicherheitsnachweis und ein artenschutzrechtliches Gutachten vorzulegen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Umsetzung der Sicherungsmaßnahme rechtlich geboten ist und in ihren Pflichtenkreis fällt.*)
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