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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2015 - 13 U 218/13
1. Die mangelhafte Installation der Sanitäranlagen (hier: fehlende körperschalldämmende Umhüllung und fehlende Schalldämmsets) stellen einen erheblichen Mangel dar.
2. Die Nutzung des Sondereigentums ist bei einer Geruchsbelästigung, die zwar aus einem Mangel des Gemeinschaftseigentums entsteht, jedoch Folgen nur für den betreffenden Sondereigentümer hat, betroffen. Entsprechendes gilt auch für Schallmängel des Gemeinschaftseigentums, die sich beim Sondereigentum eines einzelnen Erwerbers auswirken.
3. Sind geltend gemachte Schallbeeinträchtigungen teilweise auch auf solche Bauteile zurückzuführen wären, die zum Gemeinschaftseigentum zählen, ist der einzelne Erwerber dazu berechtigt, Mängelansprüche (prozessual) geltend zu machen.
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