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OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2015 - 21 U 40/15
1. Urkunden im Sinne des § 592 ZPO sind schriftlich verkörperte Gedankenerklärungen, wobei sie dem Beweis ihrer Echtheit oder Unechtheit zugänglich sein müssen. Es genügt jede Urkunde, die geeignet ist, dem Gericht gegenüber den Beweis für die Richtigkeit der klagebegründenden Tatsachen unmittelbar oder mittelbar zu erbringen. Hierbei reicht es aus, dass mit der Urkunde eine Indiztatsache bewiesen wird, die den Schluss auf die anspruchsbegründende Tatsache zulässt.*)
2. Unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen auch im Urkundsverfahren, abgesehen von dem Fall der Säumnis der beklagten Partei (§ 597 Abs. 2 ZPO), keines Beweises und auch somit keiner Urkundenvorlage (Anschluss an BGH, Urteil vom 22.10.2014 – VIII ZR 41/14, NJW 2015, 475 f. = IBRRS 2014, 2962 = IMR 2015, 39).*)
3. Nach Art. 229 § 34 EGBGB findet § 288 BGB n.F., demzufolge bei Nichtverbrauchergeschäften ein Verzugszinssatz in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden kann, nicht auf Schuldverhältnisse Anwendung, die bis zum 28.07.2014 entstanden sind.*)
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