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IBRRS 2016, 1206; IMRRS 2016, 0765
Wohnraummietrecht
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Keine Forderungsabtretung in Wohnraum-Untermietsverträgen!
AG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2016 - 31 C 266/15
1. Forderungen aus einem Gewerbe-Untermietsvertrag können zwar mittels Vertrags-Klausel schon im (Haupt-)Mietvertrag durch den Mieter/Untervermieter an den (Haupt-)Vermieter abgetreten werden, bei Wohnraum-Untermietsverträgen ist aber eine derartige Vertrags-Klausel unwirksam.*)
2. Zum Anspruch des (Haupt-)Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegenüber dem Untermieter bei beendetem Hauptmietvertrag.*)
