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IBRRS 2016, 1643
Mit Beitrag
Werkvertragsrecht
Auftraggeber trifft keine Untersuchungs- und Anzeigepflicht!
OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2014 - 19 U 200/11
1. Schließen die Parteien einen Rahmenvertrag (hier: über die Veredelung von Schrauben), bilden die einzelnen Lieferungen des Auftraggebers das jeweilige Angebot auf Anschluss eines (Werk-)Vertrags, das vom Auftragnehmer durch die Entgegennahme und Bearbeitung (konkludent) angenommen wird.
2. Die Vorschrift des § 377 HGB, wonach die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen ist und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen sind, findet im Werkvertragsrecht keine Anwendung.
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