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OLG Köln, Urteil vom 22.09.2015 - 9 U 173/12
1. Die Lieferung einer verkauften Sache mit Montageverpflichtung ist im Grundsatz als Kaufvertrag einzuordnen. Bildet die Montageverpflichtung allerdings den Schwerpunkt der Leistung, handelt es sich ausnahmsweise um einen Werkvertrag.
2. Unsachgemäß und damit mangelhaft ist eine Montage, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht bzw. bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
3. Eine Mängelanzeige mit Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn infolge der fehlerhaften Montage ein Schaden an Rechtsgütern des Bestellers eingetreten ist und dieser durch eine Mängelbeseitigung nicht beseitigt werden kann. Im Fall der Unmöglichkeit der Nachbesserung scheidet eine Nachfristsetzung aus.
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