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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Bamberg, Urteil vom 19.02.2016 - 3 S 108/15
1. Kommt der Architekt vorvertraglich bzw. im Rahmen der Leistungsphase 1 zu dem Ergebnis, dass sich die Wünsche des Bauherrn nicht realisieren lassen, muss er dies entsprechend mitteilen oder sogleich Planungsalternativen aufzeigen.
2. Gelangt der Architekt allein aufgrund fehlerhafter Berechnungen zu dem unzutreffenden Ergebnis, dass sich das gewünschte Raum- und Funktionsprogramm innerhalb des vorgegebenen Kostenrahmens umsetzen lässt, stellt dies einen Umstand dar, der den Bauherrn zur Kündigung des (später abgeschlossenen) Vertrags berechtigen kann.
3. Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn eine bestimmte Bausumme als Kostenrahmen vereinbart wird, die der Architekt bei seinen Planungen nicht einhält.
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