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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2015 - 4 U 140/14
1. Ein saniertes Dach muss nicht nur dicht, sondern auch standsicher sein. Das gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber eine bestimmte Ausführungsart im Leistungsverzeichnis vorgibt, der werkvertraglich geschuldete Erfolg sich aber mit dieser Ausführungsart nicht erreichen lässt.
2. Der Auftragnehmer wird bei unzureichenden Vorgaben des Auftraggebers von seiner Mängelhaftung frei, wenn er seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist.
3. Der Auftragnehmer muss auch dann nicht für Mängel seiner Leistung einstehen, wenn der Auftraggeber bestimmte Risiken der Beschaffenheit übernommen hat. Davon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber über das bestehende Risiko aufgeklärt und der Auftraggeber sich rechtsgeschäftlich mit der Risikoübernahme einverstanden erklärt hat.
4. Sind zwei Parteien erstinstanzlich als Gesamtschuldner verurteilt und erfüllt einer der Beklagten den Urteilsbetrag nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vorbehaltslos, hat diese Leistung im Verhältnis zum mitverklagten Gesamtschuldner nur insoweit Erfüllungswirkung, als dieser ebenfalls Schuldner des Urteilsbetrags ist, § 422 Abs. 1 BGB. Ist diese Frage von dem mitverklagten Gesamtschuldner in Abrede gestellt, dann hat die Zahlung des Urteilsbetrags auf die Zulässigkeit seiner Berufung keinen Einfluss. Im Berufungsverfahren ist zu klären, ob die gesamtschuldnerische Verurteilung zu Recht erfolgt ist.*)
5. Der Kläger muss sich infolge der Inanspruchnahme der Beklagten als Gesamtschuldner so behandeln lassen, als dass der Ausgleich der titulierten Forderungen durch den einen Gesamtschuldner nach § 422 Abs. 1 S. 1 BGB auch für den anderen Gesamtschuldner wirkt. Er muss daher den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.*)