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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015 - 5 U 146/10
1. Im Verkehr mit einem Verbraucher genügt der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B im Angebotsschreiben des Auftragnehmers nicht, um die VOB/B wirksam in den geschlossenen Bauvertrag einzubeziehen.
2. Der Auftraggeber kann den Bauvertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung ist dann grundsätzlich nicht erforderlich.
3. Liegen ganz erhebliche Mängel an der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung vor und hat der Auftraggeber diese Mängel mehrfach gerügt und den Auftraggeber erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert, ist dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten.
4. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs wegen mangelhafter Werkleistung ist auch ein Mitverschulden des Auftraggebers zu berücksichtigen. So trifft ihn ein Mitverschulden, wenn er Mängel erst nach längerer Zeit zu dann gestiegenen Kosten beseitigen lässt oder wenn er baut, obwohl sich Gefahren der Planung des Architekten oder der Statik aufdrängen.
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