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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 1546
Mit Beitrag
Bausicherheiten
Forderungsabtretung ist keine ausreichende § 648a BGB-Sicherheit!
OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2016 - 12 U 99/15
1. Das Verlangen einer Sicherheit nach § 648a BGB ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.*)
2. Die Sicherungsabtretung von Forderungen stellt regelmäßig keine ausreichende Sicherheit im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Ihre Rückgewähr ist grundsätzlich erst nach Erhalt der Bauhandwerkersicherheit geschuldet.*)
3. Dazugehörige Nebenforderungen im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB sind auch später etwa auflaufende vertragliche Zinsen und Verzugszinsen, jeweils bezogen auf die abgesicherte Vergütung.*)