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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2016 - 9 U 108/14
1. Der Eigentümer eines Wohnhauses hat im Rahmen der Schneeräum- und Streupflicht grundsätzlich dafür zu sorgen, dass Besucher oder Postzusteller den Eingang des Hauses und den Briefkasten gefahrlos erreichen können.
2. Existieren ein Fußweg und parallel dazu eine Einfahrt, besteht eine Verpflichtung, Schnee zu räumen und den Boden mit Splitt abzustreuen, nur für den Bereich des zum Eingang führenden Fußweges, und nicht für den Bereich der Einfahrt.
3. Wenn jemand bei Schnee- oder Eisglätte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist, ist nach dem Grundsatz des Anscheinsbeweis davon auszugehen, dass der Sturz durch die aus fehlender Schneeräumung resultierende Glätte verursacht wurde.
4. Dies gilt jedoch nur für den räumpflichtigen Teil des Grundstücks. Stürzte der Geschädigte auf dem nicht räumpflichtigen Teil (hier: Einfahrt statt Fußweg), so muss er beweisen, dass er einen gefahrlosen Zugang zum Grundstück nicht erkennen konnte.
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