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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2016 - 10 S 236/16
1. Eine Verwertung von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG liegt nicht schon dann vor, wenn überhaupt irgendein Nutzen aus den Abfällen gezogen werden kann. Deshalb ist die schlichte Ablagerung von Abfällen im Rechtssinne Abfallbeseitigung und nicht Abfallverwertung, wenn die betreffenden Abfälle weder Rohstoffe ersetzen noch auf Grund ihrer stofflichen Eigenschaften einen sonstigen abfallrechtlichen Nutzen erfüllen.*)
2. Ein Verwertungsverfahren nach R 10 der Anlage 2 zu § 3 Abs. 23 Satz 2 KrWG setzt voraus, dass im Fall der Aufbringung von Erdreich auf den Boden dieses Erdreich unmittelbar zum Nutzen der Landwirtschaft ist. Erdaushub aus nicht belebtem Unterboden erfüllt diese Anforderungen des Verwertungsverfahrens nicht. Eine spätere Aufbringung von Mutterboden lässt die Beseitigung des Erdaushubs nicht zu einer Abfallverwertung werden.*)
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