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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2016, 1671; IMRRS 2016, 1023
Mit Beitrag
Immobilien
Ausübung des Wohnungsrechts unzumutbar: Überlassung an Dritte statt Aufgabe!
BGH, Urteil vom 11.03.2016 - V ZR 208/15
1. Will der Grundstückseigentümer oder eine diesem nahestehende Person mit dem Berechtigten eines dinglichen Wohnungsrechts nicht mehr auf dem belasteten Grundstück zusammenleben, weil der Berechtigte an einem von ihnen ein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen hat, kann die unveränderte Ausübung des Wohnungsrechts eine unzumutbare Belastung darstellen, die der Grundstückseigentümer bzw. sein Erbe nicht hinnehmen muss.*)
2. Folge dessen ist aber regelmäßig nicht die Verpflichtung zur (entschädigungslosen) Aufgabe des Rechts, sondern die Verpflichtung, es auf Verlangen des Grundstückeigentümers nicht mehr selbst, sondern durch Überlassung an Dritte auszuüben.*)
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