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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 1708; IMRRS 2016, 1047
Mit Beitrag
Wohnraummietrecht
Veralteter Mietspiegel kann keine Mieterhöhung begründen!
AG Leipzig, Urteil vom 11.01.2016 - 162 C 6118/15
1. Benutzt der Vermieter zur Begründung des Mieterhöhungsverlangen einen veralteten Mietspiegel (hier: Leipziger Mietspiegel 2012), obwohl zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens schon seit über einem halben Jahr ein neuer Mietspiegel gültig war (hier: Leipziger Mietspiegel 2014), beginnt für den Mieter die Überlegungsfrist nicht zu laufen, weil er das Verlangen weder sachlich noch rechnerisch nachvollziehen kann.
2. Eine Klage auf Mieterhöhung ist dann schon unzulässig, weil eine Frist, die nie zu laufen begonnen hat, nicht abgelaufen sein kann.
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