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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2015 - 21 U 70/15
1. Eine (quasi-)vertragliche Eigenhaftung des Vertreters oder Vermittlers wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses am Zustandekommen des Geschäfts setzt bei wertender Betrachtung der Umstände des Vertragsschlusses und der diesbezüglichen Beiträge des Dritten voraus, dass dieser quasi als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts oder als eigentlich wirtschaftlicher Interessenträger angesehen werden kann; ein bloß mittelbares wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft z. B. in Form von Provisionen oder Gewinnen für den Fall des Abschlusses des Geschäftes ist regelmäßig (noch) nicht ausreichend.*)
2. Stellt ein mit der Vermarktung und der Vermittlung von Erwerbsverträgen betrautes Unternehmen gegenüber potentiellen Kaufinteressenten die eigene Kompetenz im Bereich der erfolgreichen Vermarktung von Immobilienobjekten heraus, kann hieraus nicht auf ein relevantes wirtschaftliches Eigeninteresse oder auf eine so enge Beziehung zum eigentlichen Vertragsgegenstand, die eine Eigenhaftung des Vermittlers nach § 311 Abs. 3 BGB begründen konnte, geschlossen werden.*)
3. Eine Eigenhaftung des Dritten kann ausnahmsweise auch dann begründet sein, wenn er in besonderem Maße für sich Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat. Der Dritte muss eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss des anderen bedeutsam gewesen sind, geboten haben oder er muss dem anderen Teil in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt haben, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der andere Teil dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist.*)
4. Zu den Voraussetzungen, unter denen von einem stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrags und damit von einer vertraglichen Haftung des Auskunftsgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft ausgegangen werden kann. Die Sachkunde des Auskunftsgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger sind für die Annahme eines stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrages allein nicht ausreichend. Es müssen weitere Umstände und Indizien außerhalb der Sachkunde des Auskunftsgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger vorliegen, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können.*)
5. Zur Beweiskraftwirkung des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils.*)
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