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IBRRS 2016, 1752
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Wie ist die konkrete planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zu ermitteln und zu bewerten
VGH Bayern, Urteil vom 27.04.2016 - 9 N 13.1408
1. Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelästigung infolge des Bebauungsplans ansteigt.
2. Dies gilt auch für die Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs.
3. Erst wenn die Gemeinde klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht.
4. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig beschaffen.
5. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an.
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