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IBRRS 2016, 1759; IMRRS 2016, 1077
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Prozessuales
Keine Verjährungseinrede in zweiter Instanz!
OLG Jena, Urteil vom 15.06.2016 - 7 U 722/15
1. Eine Verjährungseinrede in zweiter Instanz ist unzulässig, wenn über streitige Hemmungstatbestände Beweis erhoben werden müsste. Dies gilt unabhängig davon, wer die Beweislast trägt.
2. Die Streitverkündungsschrift ist hinreichend bestimmt, wenn die Parteien genau bezeichnet sind, das betroffene Gewerk benannt ist und ausgeführt wird, dass Mängel an diesem Gewerk und deren Ursachen festgestellt werden sollen.
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