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EuGH, Urteil vom 26.05.2016 - Rs. C-261/14
1. Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind dahin auszulegen, dass der Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften durch einen öffentlichen Auftraggeber, der einen Zuschuss aus den Strukturfonds erhält, im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dessen geschätzter Wert unter dem Schwellenwert des Art. 7 Buchst. a Richtlinie 2004/18/EG liegt, bei der Vergabe dieses Auftrags eine "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 oder Art. 2 Nr. 7 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 darstellen kann, soweit dieser Verstoß dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union bewirkt hat oder bewirken würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste.*)
2. Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ist dahin auszulegen, dass die finanziellen Berichtigungen der Mitgliedstaaten, wenn diese wegen des Verstoßes gegen Vorschriften über öffentliche Aufträge vorgenommen werden, verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 sind.*)
3. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat finanzielle Berichtigungen vornimmt, die in einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift geregelt sind, die nach dem Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes gegen die Vorschriften über öffentliche Aufträge in Kraft getreten sind, soweit es sich um die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten handelt, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Ausgangsfalls zu prüfen hat.*)