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IBRRS 2016, 1877; IMRRS 2016, 1145
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Immobilien
Töchter frieren: Verkäufer hat Kenntnis von mangelhafter Heizung!
BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - V ZR 223/15
1. Sind die Räume im Dachgeschoss nicht ausreichend beheizbar, weist das verkaufte Grundstück einen Sachmangel auf.
2. Sind die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln vertraglich ausgeschlossen, können sie nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
3. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den konkreten Mangel kennt oder zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes für möglich hält und in Kauf nimmt.
4. Eine Kenntnis des Verkäufers von dem Sachmangel liegt nahe, wenn seine Töchter ihre Lebensführung an kalten Tagen regelmäßig in das Untergeschoss verlegt haben.
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