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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 17.12.2013 - 7 U 203/12
1. Eine Änderung des Bauentwurfs bzw. eine Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 1 Nr. 3 und § 2 Nr. 5 VOB/B liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber die Mehrkostenanmeldung des Auftragnehmers zurückweist, aber dennoch die Ausführung der geänderten Leistung verlangt.
2. Die verkehrsrechtliche Anordnung der für den Baubereich zuständigen Straßenverkehrsbehörde stellt ein "Verlangen des Auftraggebers" i.S. von § 1 Nr. 4 VOB/B dar, so dass dem Auftragnehmer für die Ausführung der Zusatzleistung ein Anspruch auf besondere Vergütung nach § 2 Nr. 6 VOB/B zusteht.
3. Liegt eine Anordnung des Auftraggebers zur Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung vor, hat der Auftragnehmer auch dann einen Anspruch auf Mehrvergütung, wenn die Parteien vor Beginn der Ausführung keine Preisvereinbarung getroffen haben. Die Höhe der Vergütung richtet sich dann nach den Grundlagen der Preisermittlung (der Urkalkulation).
4. Finden sich in der Urkalkulation keine hinreichenden Bezugspunkte für die Ermittlung der zusätzlichen Vergütung, ist diese nach den üblichen Preisen zu bestimmen.
5. Soll der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers einen Schaden an einem "fremden" Bauwerk beseitigen, steht dem Auftragnehmer auch dann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu, wenn der Auftraggeber irriger Weise davon ausgeht, der Auftragnehmer sei für den Schaden verantwortlich.
6. Eine Erhöhung der Abrechnungssumme aufgrund geänderter und zusätzlicher Leistungen führt nicht dazu, dass zusätzliche - vom Auftraggeber zu vergütende - (Baustellen-)Gemeinkosten entstehen.