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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2015 - 19 U 57/15
1. Hat der Auftraggeber eine Rechnung geprüft und deren fehlende Prüfbarkeit nicht beanstandet, sondern nur Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit erhoben, ist er mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit ausgeschlossen.
2. Eine Forderung, die auf Grundlage einer nicht prüfbaren Rechnung erhoben wird, wird - soweit keine Beanstandungen zur Prüfbarkeit erhoben werden - fällig, wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird.
3. Ein Zahlungsrückstand stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung dar, wenn der Rückstand eine nicht unerhebliche Höhe erreicht hat oder sich der Zahlungsverzug über einen längeren Zeitraum erstreckt und der Auftragnehmer den Auftraggeber erfolglos gemahnt hat.
4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt vor dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung. Sie ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist.
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