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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2013 - 8 U 131/12
1. Werkverträge einerseits und Arbeitnehmerüberlassungsverträge andererseits unterscheiden sich dadurch, dass der Unternehmer im ersten Fall die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Vorstellungen organisiert, während er bei der zweiten Vertragsgestaltung dem Besteller nur die Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.
2. Bei Werkverträgen kann der Unternehmer sich anderer Personen als Erfüllungsgehilfen bedienen. Arbeitnehmer des Unternehmers, die Arbeitsleistungen in einem fremden Betrieb erbringen, sind Erfüllungsgehilfen dann, wenn sie nach Weisungen des Unternehmers handeln.
3. Arbeitnehmer des Unternehmers, die voll in einen "fremden" Betrieb eingegliedert sind und die ihre Arbeit allein nach den Weisungen des Betriebsinhabers leisten, sind zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer.
4. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags als Werk- oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag entscheidet allein der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder die Vertragsbezeichnung.
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