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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 1894
Bauvertrag
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Bereits die Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs ist ein (Bau-)Mangel!
OLG Koblenz, Urteil vom 19.10.2015 - 12 U 591/13
1. Ist davon auszugehen ist, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit Schäden auftreten werden, muss der Auftraggeber nicht abzuwarten, sondern kann seine Mangelrechte gleich durchsetzen. Für die Annahme eines Baumangels reicht es aus, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht.
2. Sind Mängel nach Maßgabe eines Bauzeitenplans zu beseitigen und werden die Arbeiten nicht fristgerecht erledigt, ist keine gesonderte Nachfristsetzung mehr erforderlich.
