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IBRRS 2016, 1933; IMRRS 2016, 1173
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Immobilienmakler
Makler sind in den Anwendungsbereich des § 16a EnEV einzubeziehen!
LG Traunstein, Urteil vom 12.02.2016 - 1 HKO 3385/15
1. Die Vorschriften über die Pflichtangaben der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) stellen Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG a.F. (§ 3a UWG) dar, die auf Unionsrecht beruhen.
2. Im Lichte der Richtlinie 2010/31/EU sind Makler in den Anwendungsbereich des § 16a EnEV neben den dort explizit aufgeführten Gruppen der Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber einzubeziehen.
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