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IBRRS 2016, 1934; IMRRS 2016, 1174
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Immobilienmakler
Immobilienmakler ist Adressat der Pflicht aus § 16a Abs. 1 EnEV!
LG München I, Urteil vom 16.11.2015 - 4 HK O 6347/15
1. § 16a EnEV stellt ausdrücklich auf den Verkäufer der Immobilie und nicht auf den Eigentümer ab.
2. Die Verpflichtung zur Angabe trifft deshalb den für die jeweilige Verkaufs- oder Vermietungsanzeige Verantwortlichen, was der deutsche Gesetzgeber mit dem Begriff des „Verkäufers“ zum Ausdruck gebracht hat.
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