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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 1935; IMRRS 2016, 1175
Mit Beitrag
Sachverständige
Rügelos zur Sache eingelassen: Keine Ablehnung wegen Befangenheit möglich!
OLG Bamberg, Beschluss vom 02.05.2016 - 4 W 38/16
Im Ablehnungsverfahren gegen einen Sachverständigen findet § 43 ZPO entsprechende Anwendung. Lässt sich eine Partei nach Anhörung des Sachverständigen rügelos zur Sache ein, verliert sie daher ihr Ablehnungsrecht, soweit sie nicht Gründe geltend macht, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten erfordern.*)
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