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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Dresden, Urteil vom 23.12.2013 - 9 U 1820/10
1. Auch der zunächst nur gefälligkeitshalber handelnde Architekt kann für Mängel seiner Leistung haften. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bauherr auf einen Rechtsbindungswillen des Architekten schließen muss.
2. Eine vertragliche Bindung liegt insbesondere nahe, wenn erkennbar ist, dass wesentliche wirtschaftliche Interessen des Bauherrn auf dem Spiel stehen und er sich darauf verlassen darf, dass der Architekt diese Interessen wahrnehmen wird.
3. Ein - stillschweigender - Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit kommt in Betracht, wenn der Bauherr eine dahingehende Forderung des Architekten billigerweise nicht hätte ablehnen dürfen. Die wirtschaftliche Bedeutung der vom Architekten erbrachten Leistungen für den Bauherrn spricht indes dafür, dass sich dieser auf eine Haftungsbeschränkung nicht hätte einlassen müssen.
4. Der Architekt hat die Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu überprüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig sind, ob die zu Grunde gelegten Leistungen erbracht wurden und ob diese der vertraglichen Leistung entsprochen haben.
5. Befindet der Architekt die Abschlagsforderungen des Bauunternehmers als in Ordnung, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, kann es an einem Schaden des Bauherrn fehlen, wenn dieser die bezahlten Beträge von der Schlussrechnung des Bauunternehmers wieder in Abzug bringen kann.
6. Geldempfänge des Architekten von Seiten des bauausführenden Unternehmens mögen ungewöhnlich sein, lassen aber für sich gesehen nicht den Schluss zu, sie hätten mit dem Ziel zusammengearbeitet, durch mangelhafte Leistungen dem Bauherrn Schaden zuzufügen.