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IBRRS 2016, 2052; IMRRS 2016, 1249
Wohnungseigentum
Schwimmende Häuser sind Gebäude im Sinne des WEG!
OLG Schleswig, Beschluss vom 19.04.2016 - 2 Wx 12/16
1. Ob ein Bauwerk ein Gebäude im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes ist, welches eine Teilung durch den Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 1 WEG erlaubt, ist sachenrechtlich im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse an Grundstück und Anlage nach §§ 93 ff. BGB zu beurteilen.*)
2. Ein Gebäude im Sinne des WEG kann auch eine Anlage aus "schwimmenden Häusern" sein, wenn diese nach Maßgabe der §§ 93, 94 BGB fest mit dem Grund und Boden des Eigentümers verbunden ist.*)
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