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IBRRS 2016, 2126
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Architekt behauptet Vertragsschluss: Auftraggeber muss gezielt Stellung nehmen!
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2015 - 5 U 28/15
1. Ein Architektenvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform; er kann mündlich geschlossen werden.
2. Legt der Architekt einen Vertragsschluss mit dem Auftraggeber als Vertragspartner schlüssig und substanziiert dar, obliegt es dem Auftraggeber, zu den einzelnen Behauptungen gezielt Stellung zu nehmen.
3. Das Architektenhonorar wird fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüfbare Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Eine Abnahme ist nicht erforderlich, die Leistung muss aber abnahmereif sein.
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