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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2013 - 23 U 27/13
1. Der Unternehmer wird so behandelt, als sei er arglistig, wenn er seine Organisationspflichten bei der Herstellung und Abnahme des Bauwerks verletzt hat und infolge dieser Verletzung ein Mangel nicht erkannt worden ist.
2. Lässt der Werkunternehmer ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen, muss er die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften,wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre (hier verneint).
3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Organisationspflichtverletzung trägt der Besteller. Die Schwere eines Mangels begründet dabei für sich allein genommen nicht den Anschein einer Verletzung der Organisationsobliegenheit.
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