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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 2159; IMRRS 2016, 1309
Mit Beitrag
Zwangsverwaltung
Anschrift des Schuldners bekannt: Keine Zustellung an Vertreter!
AG Vaihingen, Beschluss vom 02.03.2016 - L 2/15
1. Zustellungen an einen Zustellungsvertreter nach den Vorschriften der §§ 6, 7 ZVG sind unwirksam, wenn dem Zwangsversteigerungsgericht eine Anschrift des Schuldners bekannt ist und an den Schuldner gesandte Schreiben jedenfalls nicht als unzustellbar zurückgelangt sind.
2. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist in diesen Fällen einstweilen einzustellen, bis ein Zustellungsnachweis vorliegt.
3. Die Zwangsverwaltung ist auf Sicherungsmaßnahmen zu beschränken.
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