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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 2229
Mit Beitrag
Bauvertrag
Muffen mangelhaft: Verschließen des Estrichs ist Teil der Mängelbeseitigung!
OLG Jena, Urteil vom 01.09.2015 - 5 U 341/14
Die Mängelbeseitigungspflicht umfasst nicht nur Arbeiten, die unmittelbar den Fehler am Werk betreffen, sondern auch Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung dieses Fehlers anfallen, selbst wenn dazu in die Gewerke anderer Unternehmer eingegriffen werden muss oder Arbeiten erforderlich sind, die vom Bauunternehmer selbst nicht erbracht werden können.
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