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IBRRS 2016, 2253
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Bauvertrag
Bedarfsposition nicht beauftragt: Kein Anspruch auf Ersatz der Vorhaltekosten!
KG, Urteil vom 05.12.2013 - 27 U 30/12
1. Automatische (Rotten-)Warnsysteme kommen nur zum Einsatz, wenn feste Absperrungen nicht möglich sind.
2. Die Frage, ob das Vorhalten eines automatischen Warnsystems (Rottenwarnanlage) unbedingt oder als Bedarfsposition beauftragt wurde, ist durch eine Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu beantworten.
3. Kommen Bedarfspositionen nicht zur Ausführung, stehen dem Auftragnehmer keine (Vergütungs-)Ansprüche wegen einer Teilkündigung oder unter dem Gesichtspunkt der Abrechnung von sog. Nullmengen zu.
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