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IBRRS 2016, 2258
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Wie ist die zweite Stufe bei stufenweiser Beauftragung abzurechnen?
OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.2016 - 10 U 344/13
1. Eine Fortschreibung der Kosten bei der Abrechnung der zweiten Stufe ist unzulässig.
2. Die durch Änderungen des Bauvorhabens erhöhten Kosten müssen gesondert abgerechnet oder jedenfalls so deutlich erläutert werden, dass dies für den Auftraggeber nachvollziehbar und den einzelnen nachträglichen Aufträgen zuordenbar ist.
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